Satzung

Stand: gemäß Mitgliederversammlung 2021

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Dachverband Kulturpflanzen- und Nutztiervielfalt e. V.“ (2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. (3) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein dient der Förderung der Erhaltung, der Nutzung und der Entwicklung der biologischen Vielfalt in der Landbewirtschaftung. Die biologische Vielfalt in der Landwirtschaft stellt unser kulturelles Erbe dar. Sie sichert die Grundlagen der menschlichen Ernährung und ist für das ökologische Gleichgewicht der Erde, insbesondere der Kulturlandschaften, von wesentlicher Bedeutung. Der Verein hat sich daher zum Ziel gesetzt, einem weiteren Verlust dieser Vielfalt in der Kulturlandschaft entgegenzuwirken. (2) Der Verein ist ausgerichtet auf naturgemäße Pflanzenzüchtung, Saatgutgewinnung und ‑anbau sowie artgerechte Tierhaltung und -züchtung. Er lehnt gentechnische Züchtungs- und Vermehrungsmethoden sowie geistige Eigentumsrechte auf Leben einschließlich seiner Bestandteile, Informationen und Kenntnisse ab. (3) Der Zweck des Vereins soll insbesondere auch durch folgende Tätigkeitsschwerpunkte verwirklicht werden:

  • Vernetzung;
  • Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit;
  • Politische Interessenvertretung;
  • Austausch und Kooperation mit wissenschaftlichen, züchterischen, umweltorientierten und anderen Einrichtungen sowie Initiativen;
  • Forschungs- und Beratungstätigkeit, wissenschaftliche Veranstaltungen und Publikationen.

(4) Der Zweck des Vereins ist nicht auf finanziellen Gewinn gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. (5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine eingezahlten Kapitalanteile und keine geleisteten Sacheinlagen zurück. (6) Mit den Mitteln des Vereins darf keine Person durch Ausgaben für Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person, jede juristische Person oder jede Personenvereinigung nach Absatz (2) erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern, die Ziele des Vereins durch ihre Mitarbeit zu unterstützen. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. (2) Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen können Mitglied sein, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Ein gemeinsamer Name
  • Ein gemeinsamer Vertreter, der die Personenvereinigung innerhalb des Dachnetzes vertritt und für die Personenvereinigung innerhalb des Dachnetzes stimmt.
  • Eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung hat dem Vorstand des "Dachnetzes" bei Beantragung der Mitgliedschaft eine Liste ihrer Mitglieder vorzulegen und Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende des jeweiligen Kalenderjahres. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich bis zum 31.10. eingegangen sein. (3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Insbesondere liegt ein wichtiger Grund vor, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als 3 Monate mit der Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrages in Verzug ist. (4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 kann der Vorstand den Ausschluss des Mitgliedes vornehmen. Der Ausschluss bedarf der schriftlichen Begründung und der nachträglichen Bestätigung der auf den Ausschluss nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Die Bestätigung des Ausschlusses erfolgt mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung. Der Beschluss über die Streichung wird dem betroffenen Mitglied mitgeteilt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar jeden Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. (2) Der Verein ist berechtigt, außer den Mitgliedsbeiträgen auch Geld- und Sachspenden sowie sonstige Zuwendungen entgegenzunehmen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: a) die Wahl des Vorstandes b) die Wahl der Kassenprüfer c) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands d) die Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages e) die Genehmigung der Geschäftsordnung f) die Aufstellung des Arbeitsplanes g) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr h) Satzungsänderungen, mit Ausnahme der in § 11 genannten Fälle i) die Auflösung des Vereins. (2) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die schriftliche Einladung samt Tagesordnung erfolgt spätestens vier Wochen vor der Versammlung. (3) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen erforderlich. (4) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das von einem Vorstandmitglied und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. (5) Die Mitglieder bestätigen in der jeweiligen Anwesenheitsliste mit ihrer Unterschrift ihre Teilnahme an der jeweiligen Mitgliederversammlung. (6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Viertel der Stimmendies verlangen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. (7) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Stimmen wird geheim abgestimmt. (8) Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, Online oder in einer Kombination von beidem durchgeführt werden.

§ 8 Teilnahmerecht und Stimmrecht

(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Weiterhin sind alle natürlichen Personen, die einer Mitgliedsorganisation angehören, zur Teilnahme berechtigt. (2) Stimmberechtigt sind juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen nach §3(2). (3) Anzahl Stimmrechte: Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen wie auch sonstige juristische Personen haben 1 Stimme. Handelt es sich bei einem ordentlichen Mitglied um einen Verein, so erhöht sich dessen Stimmrecht entsprechend seiner Mitgliederzahl wie folgt: Unter 100 Mitglieder = 1 Stimme 101 bis 500 Mitglieder = 2 Stimmen über 500 Mitglieder = 3 Stimmen (4) Zum Eintrittszeitpunkt haben die Vereine dem Vorstand ihre aktuelle Mitgliederzahl mitzuteilen. Die Vereine sind verpflichtet, Änderungen der Mitgliederzahl mitzuteilen, wenn sich die Änderung auf ihr Stimmrecht nach Absatz (3) auswirkt. Weiterhin sind die Vereine verpflichtet, auf Verlangen des Vorstands des Dachverbands die angegebene Mitgliederzahl durch geeignete Nachweise zu belegen. Ungewissheiten gehen zu Lasten der Vereine, im Zweifel verbleibt es bei einer Stimme. (5) Wählbar sind alle Mitglieder der juristischen Personen und der nicht rechtsfähigen Vereinigungen, welche Vereinsmitglieder sind sowie alle natürlichen Personen, welche Vereinsmitglieder sind.

§ 9 Mitgliederbeschlüsse im schriftlichen Verfahren

1) Der Vorstand kann beschließen, dass eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung im schriftlichen Verfahren herbeigeführt wird. Die Teilnahme der Mitglieder am schriftlichen Verfahren kann per Brief, E-Mail oder Telefax erfolgen. Die Beschlussvorlage und ein Anschreiben mit ihrer Begründung werden den Mitgliedern zugestellt. (2) Das schriftliche Verfahren muss vom Vorstand durchgeführt werden, wenn es von mindestens einem Viertel der Stimmen unter Angabe der Gründe und der konkreten Beschlussvorlage schriftlich beantragt wird. Die Mitglieder, welche das schriftliche Verfahren vom Vorstand fordern, haben ein gemeinsames Schreiben, in dem alle Beteiligten Mitglieder namentlich genannt werden, dem Vorstand zuzusenden. Der Nachweis, dass der Vorstand dieses Schreiben erhalten hat, obliegt den Mitgliedern. Unklarheiten gehen zu Lasten der Mitglieder. Die Beschlussvorlage ist spätestens vier Wochen nach Eintreffen beim Vorsitzenden an sämtliche Mitglieder zu versenden, Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Voten zu Beschlussvorlagen im schriftlichen Verfahren sind nur gültig, wenn sie innerhalb der in dem Anschreiben zur Beschlussvorlage genannten Frist beim Vorstand eingehen. Unklarheiten gehen zu Lasten des Mitglieds. Die Ausschlussfrist muss gewöhnlich vier Wochen gerechnet ab Versanddatum des Anschreibens betragen. In dringlichen Angelegenheiten kann der Vorstand unter Begründung der Dringlichkeit die Ausschlussfrist auf eine Woche verkürzen. Die Ausschlussfrist ist im Anschreiben deutlich hervorzuheben. Entscheidungen werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen getroffen. Das Ergebnis einer schriftlichen Abstimmung ist den Mitgliedern bekannt zu geben. Die Auszählung der schriftlichen Abstimmung hat der Vorstand vorzunehmen. Der Vorstand hat die Pflicht, die schriftlichen Voten in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Mitglieder können sich von der Richtigkeit der Auszählung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung überzeugen. (4) Durch ein schriftliches Verfahren können sämtliche Beschlüsse herbeigeführt werden, die in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen mit Ausnahme von Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • mindestens drei Vorstandsmitgliedern sowie
  • dem/der Schriftführer/in
  • dem/der Kassenwart/in

Weitere Vorstandsmitglieder können bei Bedarf hinzu gewählt werden. (2) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. (3) Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist Einzelvertretungsberechtigt. (4) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder abstimmen.

§ 11 Aufgaben des Vorstands

a) die Einberufung der Mitgliederversammlung b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung c) die Führung der laufenden Geschäfte gemäß einer Geschäftsordnung d) die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr e) die Fertigung des Jahresberichts, der die wesentlichen Tätigkeiten und die Beschlussfassungen des Vorstands zusammenfasst. f) Stehen der Eintragung in das Vereinsregister unzureichende Satzungsformulierungen oder Gestaltungen entgegen, oder werden Änderungen durch gesetzliche Vorschriften und Auflagen erforderlich, ist der Vorstand berechtigt, eigenständig Änderungen durchzuführen. Er informiert die Mitglieder unverzüglich hierüber.

§ 12 Kassenwart/in und Kassenprüfung

Der/die Kassenwart/in verwaltet Einnahmen und Ausgaben des Vereins, führt Buch und legt die Jahresbilanz vor. Die Kassenprüfer überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buchführung und der Jahresbilanz. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 13 Schriftführer und Versammlungsprotokoll

Der Schriftführer protokolliert die innerhalb der Mitgliederversammlungen bzw. Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse und lässt eine Anwesenheitsliste erstellen. Vor Beginn der Beschlussfassungen hat der Schriftführer die Anzahl der Stimmberechtigungen festzustellen und bekannt zu geben. Das Protokoll ist innerhalb von acht Wochen an die Mitglieder zu senden.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die selbständige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmmehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Zukunftsstiftung Landwirtschaft. (3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassenwartgemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Auflösung ist dem zuständigen Registergericht schriftlich anzuzeigen.

Gründungsversammlung 29.11.2009; gezeichnet:

  • Martin Häfeli für Anhalonium (nrP)
  • Bernd Kajtna für Arche Noah e. V.
  • Susanne Gura
  • Sabine Fortak für Pomologen-Verein e. V.
  • Cornelia Wiethaler für agravivendi gGmbH
  • Bettina Orthmann für NABU e. V./BFA Streuobst
  • Ulrike Läsker-Bauer für Regionalgarten Eichsfeld (nrP)
  • Barbara Hess für Stiftung Kaiserstühler Garten
  • Thomas Penndorf für Region der Vielfalt e. V.
  • Tom Leukefeld für LebensGutCobstädt e. V.
  • Roland Wüst für Freie-Saaten.Org e. V.
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